Marktmissbrauchsverordnung

Definition von eng verbundene Personen

Eng verbundene Personen sind Individuen, die eine Beziehung zu einer Person mit Managementverantwortung (PDMR) haben. Da diese Personen absichtlich oder unabsichtlich Zugang zu wesentlichen Insiderinformationen aufgrund ihrer Verbindung zu PDMRs haben könnten, müssen sie strenge Protokolle befolgen, um Marktmissbrauch zu verhindern.

In welcher Beziehung stehen sie zu einem PDMR?

Nach Artikel 3(1)(26) der MMVO können eng verbundene Personen auf folgende Weise mit einem PDMR verbunden sein:
  • Ein Ehepartner oder eine äquivalente Person, wie ein Lebenspartner
  • Ein abhängiges Kind – ein biologisches Kind oder Stiefkind unter dem gesetzlichen Erwachsenenalter, das unverheiratet oder ohne Lebenspartner ist
  • Ein Verwandter, der im selben Haushalt lebt, für mindestens ein Jahr am Tag der betreffenden Transaktion
  • Eine juristische Person, die speziell eingerichtet wurde, um zu profitieren, deren wirtschaftliche Interessen ausgerichtet sind oder deren Managementverantwortlichkeiten ausgeführt oder kontrolliert werden, direkt oder indirekt, von einem PDMR oder einer oben genannten Person.

Welche Risiken birgt Insiderhandel?

Aufgrund der Verbindung einer eng verbundener Person zu einer Person mit Führungsaufgaben (PDMR) könnte diese über Insiderinformationen verfügen und diese nutzen, um durch den Handel mit Finanzinstrumenten des Unternehmens der PDMR unrechtmäßige Gewinne zu erzielen. Deshalb legt die MMVO strenge Protokolle für PDMRs und eng verbundene Personen fest, um die Einhaltung zu gewährleisten und jeglichen Marktmissbrauch zu verhindern.

Verpflichtungen von eng verbundenen Personen

Hier sind die Verpflichtungen der eng verbundenen Personen von Personen mit Führungsaufgaben gemäß der MMVO:

Benachrichtigungen

Wie Personen mit Führungsaufgaben müssen deren eng verbundenen Personen ihre lokale Finanzaufsichtsbehörde über gewisse Geschäfte informieren, falls diese Transaktionen den monetären Schwellenwert überschreiten, der von der Behörde festgelegt wurde. Der Emittent muss diese Informationen innerhalb von drei Arbeitstagen öffentlich zugänglich machen.

Sperrzeiten

Eine Sperrzeit oder eine geschlossene Periode nach der MMVO erstreckt sich über 30 Kalendertage vor der Bekanntgabe eines Zwischenfinanzberichts oder eines Jahresabschlussberichts. Eng verbundene Personen von Personen mit Führungsverantwortung ist es verboten, während dieser Zeit Transaktionen mit Wertpapieren des Unternehmens durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert: